Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Gehaltsbestandteile eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Zuflussfiktion

Nicht selten lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Teile seiner im Anstellungsvertrag vereinbarten Geschäftsführergehälter nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Das heißt nicht, dass der Geschäftsführer darauf keine Lohnsteuern zahlen müsste. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen eine Zuflussfiktion bejaht, und zwar bereits mit Fälligkeit der Gehaltsteile. Die Finanzverwaltung ist in dem neuen Schreiben vom 12.05.2014, (IV C 2 - S 2743/12/10001) der Auffassung des BFH gefolgt. Unerheblich für die Zuflussfiktion ist dabei, ob sich der Vorgang in der Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt hat.

Verdeckte Einlagen

Lässt sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglichen Gehaltsbestandteile nicht nur später auszahlen, sondern verzichtet er letztlich darauf, liegt eine verdeckte Einlage vor. Als verdeckte Einlage gelten Zuwendungen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die nicht auf gesellschaftsvertraglichen Regelungen basieren. Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf den Gewinn der Gesellschaft auswirken und müssen außerhalb der Bilanz korrigiert werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen sie die Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ob der Geschäftsführer für den Gehaltsverzicht Lohnsteuern zahlen muss, hängt davon ab, ob er nach Anspruchsentstehung verzichtet oder davor. Verzichtet er nach Anspruchsentstehung, besteht Lohnsteuerpflicht. Im anderen Fall nicht (vgl. H 40 der Körperschaftsteuerrichtlinien).

Stand: 27. Juli 2014

Bild: doris_bredow - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.