Seitenbereiche
Aktuelles aus der Kanzlei KANZLEI BESUCHEN
Folge uns auf:

Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien.

Regelung ist verfassungsgemäß

Gegen die bestehende Regelung hatte es in der Vergangenheit mehrfach Klagen angehender Piloten gegeben. Diese wollten die Kosten für ihr Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hält die derzeitige Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).

Einleuchtende Gründe für Sonderausgaben

Das BVerfG räumte zwar eine gewisse Ungleichbehandlung ein, sah diese aber als sachlich gerechtfertigt und für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen, wie andere Grundbedürfnisse, zu den Kosten der Lebensführung, so das BVerfG. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Deshalb sei die Zurechnung zu den Sonderausgaben sachgerecht. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf den Höchstbetrag verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums, da der existenzielle Bedarf eines Auszubildenden oder Studenten grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt ist.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Ju_see - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.