Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz

Kernstück des sogenannten Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bis zum Jahr 2040 gilt eine Staffelregelung. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demzufolge pro Jahr um 2 %. Für Renten, die ab 2016 beginnen, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %. Renten, die ab 2017 beginnen, werden zu 74 % besteuert. Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen der vollen Besteuerung. Das Alterseinkünftegesetz wurde anlässlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2002 verabschiedet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft.

Entscheidung des BFH

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind viele Rentner ab 2005 wieder in die Steuerpflicht gerutscht. Jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen (BFH vom 6.4.2016, X R 2/15).

Zinsen auf Rentennachzahlungen

Zinsen auf Rentennachzahlungen dürfen neben den Rentenzahlungen ebenfalls besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 9.6.2015, VIII R 18/12) sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich erwartungsgemäß der Auffassung des BFH angeschlossen. Nach dem aktuellen Schreiben (vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001) zählen diese Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den (in vollem Umfang zu besteuernden) Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -  EStG).

Stand: 28. September 2016

Bild: magdal3na - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.