Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu

Zeitreihenvergleich

Der Zeitreihenvergleich ist ein beliebtes Instrument der Betriebsprüfung. Die neue digitale Betriebsprüfung und moderne Grafikprogramme ermöglichen es, die Plausibilität einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungslegung durch grafische Gegenüberstellungen von Umsatz-, Wareneinsatz-, Energie-, Personal- oder sonstiger Kosten zu überprüfen. Verlaufen alle zueinander abhängigen Kostenkurven gleich, ist eine Gewinnverkürzung durch fiktive Kosten wenig wahrscheinlich. Störungen im Gleichlauf weisen den Prüfer dagegen auf Buchführungsmanipulationen durch den Ausweis fiktiver Kosten hin.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Anwendung des Zeitreihenvergleichs nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden „einige technisch bedingte Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten“, so der BFH. Ergeben sich sonst keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich im Regelfall nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Außerdem darf die Anwendung des Zeitreihenvergleichs auch nur dann erfolgen, wenn praktizierbare andere Schätzungsmethoden, wie beispielsweise die Geldverkehrsrechnung, ebenfalls unverbuchte Einnahmen indizieren würden (Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, veröffentlicht am 22.7.2015).

Beweiskraft der Buchführung

Der BFH stellte auch klar, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung oder eine solche mit nur geringfügig formellen Mängeln nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs verworfen werden kann. Dies u. a., weil die „Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs in erheblichem Umfang durch mathematische Hebelwirkungen beeinflusst“ sind. Außerdem würde der Zeitreihenvergleich auch bei einer ordnungsmäßigen Buchführung stets zu einem rechnerischen Mehrergebnis führen.

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung belegt wieder einmal, dass der von der Finanzverwaltung favorisierte Zeitreihenvergleich zur Feststellung von Gewinnverkürzungen weder von der Anwendung noch von der Ermittlungsmethode her „frei von Zweifeln“ ist. Der Zeitreihenvergleich ist schon dem Grunde nach nicht auf alle Betriebstypen oder betriebliche Situationen anwendbar. Von der Finanzverwaltung korrigierte Umsatz- und Gewinnergebnisse sollten daher nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.

Stand: 28. September 2015

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.