Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, bis 31.12.2020 verlängert.

Verlängerung bis 31.12.2020 nur bei Überschuldung

Die Verlängerung der Aussetzung für Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung setzt voraus, dass die Insolvenzreife durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verursacht wurde und zugleich eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht. Wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird dies (widerlegbar) vermutet.

Falls die Insolvenzreife nicht durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurde oder keine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Geschäftsführung auch weiterhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch nehmen wollen, achten Sie unbedingt darauf, angemessen zu dokumentieren, dass die Überschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingetreten ist! Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt nämlich im Zweifel bei der Geschäftsführung.

Stand: 10. November 2020

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.