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Steuerfalle unverzinsliches Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Darlehen

Darlehen, die an die GmbH unverzinslich geleistet werden, müssen mit 5,5 % abgezinst werden, sofern die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt. Gewährt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer am 05.11.2014 seiner GmbH z.B. ein Darlehen über 100.000 € zinslos mit einer Laufzeit bis 31.12.2015, muss das Darlehen in der Bilanz 2014 mit 94.500 € ausgewiesen werden. Die Differenz ist ein Gewinn, den die GmbH zwar nicht wirklich erwirtschaftet hat, der aber bilanztechnisch entsteht. In der Bilanz 2015 gleicht sich die Differenz zwar wieder aus. Dennoch entstehen zunächst Steuern auf Zinserträge, die tatsächlich gar nicht angefallen sind und in der aktuellen Niedrigzinsphase auch nicht erwirtschaftet werden könnten.

Unverzinsliche Darlehen mit unbegrenzter Laufzeit

Vielfach begehen GmbH-Gesellschafter den Fehler und gewähren der GmbH ein Darlehen ohne feste vereinbarte Laufzeit. In der Praxis entstehen solche Darlehen oft unbewusst, etwa wenn der GmbH einfach Geld hingegeben wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind. Dies gilt auch, wenn sie mit einer Frist von 3 Monaten kündbar sind (Urt. v. 05.01.2011, I B 118/10).

Handelsbilanz

In der Handelsbilanz darf das unverzinsliche Darlehen hingegen nicht abgezinst werden. Dadurch weicht die Handelsbilanz in dieser Position von der Steuerbilanz ab. Es wird damit eine getrennte Handels- und Steuerbilanz fällig. Ein unverzinsliches Darlehen verursacht also auch bei der Rechnungslegung zusätzliche Kosten.

Fazit

Die Gewährung unverzinslicher Darlehen an die GmbH sollte vermieden werden. Mit einer Vereinbarung von einem Zinssatz über null Prozent lassen sich sämtliche Steuerfallen klug umschiffen.

Stand: 30. Oktober 2014

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

Über Roth und Munch

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