Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Abziehbarkeit von Studienkosten

Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung

Studienkosten als Sonderausgabenabzug

Kosten für das Erststudium können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz, EStG). Nur Fortbildungskosten sind vollumfänglich als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Unternehmensberater wollte einen Betriebsausgabenabzug der Studienkosten für seine Kinder dadurch erreichen, dass er diese verpflichtete, mindestens für drei Jahre in seinem eigenen Unternehmen tätig zu sein. Andernfalls hätten sie die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte der Argumentationskette des Unternehmensberaters nicht. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen nach Ansicht der Richter keine Betriebsausgaben dar. Denn die Eltern sind regelmäßig unterhaltsrechtlich für die Übernahme von Berufsausbildungskosten verpflichtet. Daher sind Studienkosten stets privat veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug scheitert schon deshalb, weil Rückzahlungsansprüche – so wie vereinbart – zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind (Urteil FG Münster vom 15.1.2016, 4 K 2091/13 E).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Rynio Productions - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Marketing
Marketing Cookies werden verwendet, um Besuchern der Website personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Cookies von Drittanbieter ermöglichen es, Besucher der Website über mehrere Websites hinweg zu erkennen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.