Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge

Sonderausgabenabzug

Sozialversicherungsbeiträge können im Regelfall ganz oder teilweise als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Aufwendungen nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen. Auf Grundlage dieser Vorschrift konnten bisher im Ausland tätige und in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer, deren Lohneinkünfte in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, keine Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe geltend machen.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtspraxis mit Urteil vom 22.6.2017 (C-20/16 „Bechtel“) unter Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) für unionsrechtswidrig erklärt.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 11.12.2017 (IV C 3 - S 2221/14/10005:003) gewährt die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Beiträge stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
  • Die Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei.
  • Der Beschäftigungsstaat lässt keinen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu und das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der Lohnabzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Sonderausgabenabzug in allen noch offenen Fällen anwenden.

Stand: 29. Januar 2018

Bild: Finanzfoto - fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.