Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Weihnachtsgeld für beherrschende GmbH-Gesellschafter

Beherrschender GmbH-Gesellschafter

Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 50 % gelten steuerlich als „beherrschende“ Gesellschafter. Liegen besondere Umstände vor, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen, reicht auch ein Beteiligungsverhältnis von unter 50 %. Im Regelfall ist der beherrschende Gesellschafter auch Geschäftsführer.

Klare und eindeutige Vereinbarung

Eine wesentliche Bedingung für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der GmbH und einem beherrschenden Gesellschafter (-Geschäftsführer) ist, dass diese im Vorhinein klar und eindeutig getroffen sein müssen (H 8.5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien KStR). Im Vorhinein heißt bei Vergütungen, die das gesamte Jahr betreffen, dass die Vereinbarung bereits vor Jahresbeginn erfolgen muss.

Weihnachtsgeld

Viele beherrschende Gesellschafter bzw. Geschäftsführer tappen in die Steuerfalle, wenn sie mit der GmbH im Oktober ein Weihnachtsgeld vereinbaren und sich dieses dann im Dezember desselben Jahres auszahlen lassen. Ein im Dezember 2019 auszuzahlendes Weihnachtsgeld hätte hingegen schon im Dezember 2018 vereinbart werden müssen, wenn es steuerlich als solches anerkannt werden soll. Ist dies nicht der Fall, führt eine Weihnachtsgeldauszahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Stand: 27. November 2019

Bild: Yalana - stock.adobe.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.