Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Werbungskostenabzug von Studienkosten soll abgeschafft werden

Werbungskostenabzug:

Der Abzug der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium als Werbungkosten ist beim Fiskus verständlicherweise auf massive Kritik gestoßen.

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sei der Wille des Gesetzgebers überinterpretiert worden. Der Steuergesetzgeber verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches die Kosten des Studiums dem Privatbereich zugeordnet habe, was auch heute noch richtig sei.

Die Steuer-Gewerkschaft erwartet auch, dass die Steuerpflichtigen versuchen würden, parallel Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für Computer geltend zu machen. Die zu erwartenden Steuerausfälle seien hoch.

Gesetzesänderung:

Die Bundesregierung ruderte dem Bundesfinanzhof-Urteil mit einer Gesetzesänderung gegen.

In dem neuen Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in das Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium eingefügt.

Die Regelung gilt rückwirkend ab 2004. Im Gegenzug wurde aber der bisherige Höchstbetrag für den Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben von derzeit 4000 auf 6000 € erhöht.

Stand: 12. November 2011

Bild: photogl - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.