
Lohnsteuer-Außenprüfungen
Die Finanzbehörden können nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) unangemeldet und „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ sogenannte Lohnsteuer-Außenprüfungen durchführen. Die Beamten dürfen hierzu „Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, ohne Genehmigung betreten.
Mehrergebnis 2019
Im vergangenen Jahr 2019 wurden von insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern 89.905 geprüft. Die Spontanprüfungen brachten ein Mehrergebnis von € 810,2 Mio. Die Finanzverwaltung setzte insgesamt 1.963 Prüfer ein.
Stand: 29. Juli 2020
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Über Roth und Munch
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Ausgabe August 2020
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
- Lohnsteuernachschau 2019
- Internationale Steuerreformen
- Energetische Sanierungsmaßnahmen
- Maklerkosten neu verteilt
- Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
- Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
- Urlaub in der Kurzarbeit
- Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
- Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
- Höheres Kurzarbeitergeld
- Neue Umzugspauschalen 2020
- Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten