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Erholungsbeihilfen

Pauschalsteuer

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ist sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei. Die Leistung unterliegt lediglich der Pauschalsteuer in Höhe von 25 %. Diese kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichten.

Zulässige Beträge

Im Rahmen der Pauschalsteuer sind folgende Beträge zulässig: € 156,00 für jeden Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten sowie € 52,00 für jedes Kind. Die Ehegatten-Erholungsbeihilfe kann auch ausgezahlt werden, wenn der Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Auch für halbe Kinder bzw. im Fall getrennt lebender Elternteile kann der volle Betrag gezahlt werden. Nur volljährige Kinder scheiden aus.

Bedürftigkeit

Ob der Arbeitnehmer, sein Ehegatte bzw. die Kinder erholungsbedürftig sind, spielt übrigens keine Rolle. Insgesamt können dem Arbeitnehmer € 364,00 an Erholungsbeihilfen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Stand: 29. März 2016

Bild: 3darcastudio - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

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