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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Pflegewohngemeinschaft

Pflegewohngemeinschaft

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall nur bei vollstationärer Pflege an. Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt allerdings auch Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20).

Begründung

Nach Auffassung des BFH kommt es für die steuerliche Beurteilung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen, wie bei der vollstationären Heimunterbringung der Fall, Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt würden. Bezieht der Pflegebedürftige wie im Streitfall als (Mit)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung Pflegeleistungen von externen ambulanten Pflegediensten, ist dies für den Steuerabzug ausreichend.

Haushaltsersparnis

Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Die nicht abziehbaren Kosten der normalen Lebensführung können hilfsweise im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (§ 33a Abs.1 S. 1 EStG) ermittelt werden. 

Stand: 27. November 2023

Bild: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com

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