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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Schönheitsoperationen im Einzelfall umsatzsteuerfrei

Der Fall

Geklagt hatte ein schwedischer Klinikbetreiber (PFC Clinic AB), der Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie erbrachte. Die Schönheitsoperationen wurden dabei einerseits zur Behandlung von Krankheiten oder Verletzungen und andererseits auf Wunsch der Patienten durchgeführt.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bejahte die Qualifizierung ästhetischer Operationen und Behandlungen als „ärztliche Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ unter den Voraussetzungen, dass diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (EuGH vom 21.3.2013 Rs. C-91/12 PFC Clinic AB). Hierfür ist weitere Voraussetzung, dass die Eingriffe von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.

Medizinische Notwendigkeit und Beweislast

Hier liegt die Crux. Der EuGH hat nämlich die Beweislast für jeden einzelnen Eingriff auf den Arzt abgewälzt. Arzt und Finanzverwaltung dürften - was die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit solcher Eingriffe betrifft - unterschiedlicher Meinung sein. Daher darf aus dem obigen EuGH-Urteil keine generelle Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen abgeleitet werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt belässt beispielsweise Eingriffe wegen psychischer Belastungen umsatzsteuerfrei, nicht jedoch solche, die aus rein kosmetischen Gründen erfolgt sind (vgl. OFD Frankfurt/M. v. 7.2.2013 S 7170 A – 69 – St 112). Die Finanzverwaltung erkennt darüber hinaus ästhetisch-plastische Leistungen nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an, wenn es an einem therapeutischen Ziel fehlt. Indiz dafür ist, wenn der Krankenversicherer die Kosten nicht trägt (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses UStAE).

Stand: 12. Mai 2013

Bild: steffus - Fotolia.com

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