Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit eines Arztes

Selbstständig oder nicht selbstständig?

Erstellen angestellte Ärztinnen und Ärzte Gutachten für Dritte (z.B. Gerichte, Krankenkassen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob das hierfür bezogene Honorar zu den übrigen nicht selbstständigen Tätigkeiten zählt oder ob der Arzt/die Ärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer neuen Verfügung (vom 7.12.2012 VI 302 – S 2246 – 225) diverse für die Finanzverwaltung verbindliche Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich an den Gesamtumständen der Ausübung der Gutachtertätigkeit orientieren.

Gutachtertätigkeit eines Chefarztes

Erstellt der Chefarzt ein Gutachten aus Aufträgen, die über die Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und erfolgt die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik, liegen nach Auffassung der Behörde Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Ist es hingegen so, dass die Aufträge von Dritten an den Chefarzt direkt herangetragen werden und der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen zahlt, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten in seinem Namen fertigt und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

Gutachtertätigkeit nachgeordneter Ärzte/Assistenzärzte

Für nachgeordnete Ärzte und Assistenzärzte gelten im Allgemeinen die arbeitsvertraglichen Regelungen. Enthält der Arbeitsvertrag auch die Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten, erfolgt diese stets im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die (ggf. gesonderte) Vergütung stellt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dar.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: stockyimages - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.