
Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck
Der Fall
Eine Steuerpflichtige betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon. Die Versicherten konnten sich hier medizinisch beraten lassen. Darüber hinaus wurden sogenannte Patientenbegleitprogramme durchgeführt. Es ging hier wiederum um die Frage, ob die genannten Tätigkeiten eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in beiden Fällen eine Umsatzsteuerfreiheit verneint (Urteil vom 14.8.2015 - 1 K 1570/14 U). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Februar 2016
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Ausgabe Frühjahr 2016
- Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen
- Umsatzsteuerfreie Leistungen auch ohne Zulassung
- Gesundheitstelefon umsatzsteuerpflichtig
- Bestechung im Gesundheitswesen
- Bonuszahlungen der Krankenkassen
- Tumormeldungen für Krebsregister
- Notfallzimmer eines Arztes
- Kulturlinks – Frühjahr 2016