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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit

Gewerbliche Infizierung

Ärztinnen und Ärzte üben in ihrer Tätigkeit regelmäßig eine freiberufliche Tätigkeit aus. Werden nebenher noch gewerbliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt, behandelt das Finanzamt gerne sämtliche Einkünfte - also auch diejenigen aus der freiberuflichen Tätigkeit - als gewerbliche Einkünfte. Folge ist, dass dann auch die freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.

Keine Infizierung bei klarer Trennung

Das Finanzgericht (FG) hat im Fall eines Krankengymnasten entschieden, dass ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit parallel ausüben kann und die Einkünfte entsprechend getrennt zu beurteilen sind. Dies gilt dann, wenn eine Trennung, z.B. nach den einzelnen zu behandelnden Patienten, möglich ist (Urt. v. 10.09.2013, 3 K 80/13).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: Alexander Raths - Fotolia.com

Über Roth und Munch

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