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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Alternative Behandlungsmethoden müssen oft steuerlich anerkannt werden

Aufwendungen wegen Krankheit:

Zu den steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen zählen u.a. Krankheitskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Kosten handelt, die medizinisch indiziert sind, also zu Heilungszwecken dienen oder das Ziel haben, eine Krankheit erträglich zu machen. Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind daher Aufwendungen z.B. für rezeptfreie Arzneimittel. Mit Urteil vom 2.9.2010 (VI R 11/09 BFH/NV 2011, 125) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals auch solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die im Zuge der „Ausweglosigkeit der Lebenssituation“ getätigt werden.

Der Fall:

Eine an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankte Frau hat sich auf Rat ihres Hausarztes für eine immunbiologische Krebsabwehr mit Ukrain, Sauerstoff und Ozon entschieden. Die Kosten in Höhe von 30.000 € an den behandelnden Hausarzt wurden weder von der Krankenkasse übernommen noch vom Finanzamt anerkannt. Der BFH gab der Steuerpflichtigen recht und billigte den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Denn auch Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet und andere Behandlungsmethoden offensichtlich nicht mehr durchführbar sind, so der BFH.

Behandlung durch Arzt:

Vorbehalten bleibt der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung aber der Tatsache, dass die Behandlung von einem Arzt durchgeführt wird. Wird die Behandlung stattdessen von Wunderheilern oder ähnlichen Person vorgenommen, ist der Steuerabzug zu versagen.

Stand: 15. Februar 2011

Bild: Claus Mikosch - Fotolia.com

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