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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Besteuerung von telefonisch erbrachten Beratungsleistungen

EuGH-Urteil

Telefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).

Therapeutisches Ziel

Voraussetzung ist, dass mit der Telefonberatung ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Der EuGH sah dies im Streitfall gegeben. Im konkreten Fall wurden Diagnosen und Therapien erläutert, es wurden Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorgeschlagen und es wurde über die Einnahme oder Nichteinnahme eines bestimmten Arzneimittels gesprochen. In etwa einem Drittel der Beratungen wurde ein Arzt hinzugezogen. Dieser übernahm die Beratung oder stand für Rückfragen zur Verfügung

Keine Mehrwertsteuerbefreiung

Der EuGH hat ausdrücklich solche Sachverhalte von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgenommen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen. Auch Auskünfte administrativer Art, wie etwa die Bekanntgabe von Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

Keine Zusatzqualifikation

Wird die Telefonberatung von Krankenpflegern bzw. von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, ist für die Mehrwertsteuerbefreiung keine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich. Die Telefonberatung muss gemäß EuGH ein „vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen“ wie die von anderen Anbietern erbrachten Leistungen.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Über Roth und Munch

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