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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Notfallzimmer in Privatwohnung

Notfallzimmer kein Arbeitszimmer

Mit der Frage, ob ein in der Privatwohnung bzw. im Privathaus eines Arztes/einer Ärztin eingerichtetes Notfallzimmer den für Arbeitszimmer geltenden Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugsbeschränkungen unterliegt, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof beschäftigen müssen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bis zu maximal € 1.250,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden, sofern für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Streitfall

Im Streitfall hatte eine Augenärztin mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben und daneben im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum unterhalten. Eingerichtet war dieser Raum mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen. Das Zimmer war nur über das private Treppenhaus erreichbar, weshalb das Finanzamt den vollen Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen versagte.

Betriebsstättenähnlicher Raum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Notbehandlungsraum der Ärztin als „betriebsstättenähnlichen Raum“ qualifiziert und die Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderbetriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17). Dass ein Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, begründet nach Auffassung des BFH nicht die Anwendung von für Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen. Der große Senat des BFH hat in Bezug auf in die häusliche Sphäre eingebundene Notarztpraxen entschieden, dass eine Kostenabzugsbeschränkungen auslösende private Mitbenutzung schon aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen ausgeschlossen sein kann. Für den Steuerabzug der Aufwendungen kommt es beim Notfallzimmer somit immer auf den Einzelfall an und auf die Frage, ob eine private Mitnutzung bereits aufgrund der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung ausgeschlossen werden kann oder nicht.

Stand: 27. August 2020

Bild: wuttichai- stock.adobe.com

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