Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Honorar für Studienteilnahme umsatzsteuerfrei?

BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen

Der Fall

Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nahm an zwei Studien von Pharmafirmen teil. Die vereinnahmten Honorare behandelte die Praxis GbR als Entgelte für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.04.2014, 2 K 10245/11) wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Teilnahme an Studien für Pharmaunternehmen nur unter der Voraussetzung eine Heilbehandlung sein könne, dass diese therapeutischen Zwecken diene.

Heilbehandlungen

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urt. v. 11.12.2014, XI B 49/14). Gemäß dem Umsatzsteuerrecht sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie der Rechtsprechung Leistungen, „die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen“. Zweck der Maßnahmen muss es sein, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sonstige „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, stellen keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Für diese greift folglich auch nicht die Umsatzsteuerfreiheit.

Fazit

Die Frage des umsatzsteuerfreien Arzthonorars für eine Studienteilnahme lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt von dem Umstand ab, ob die Studienteilnahme therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Ärztinnen und Ärzte trifft hierfür die Feststellungslast. Ist im Einzelfall der therapeutische Zweck strittig, sollte mit den Pharmaunternehmen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: Roxana - fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.