Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte

Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Erweiterte Honorarverteilung

Kassenärztliche oder - wie im Streitfall - Kassenzahnärztliche Vereinigungen zahlen in Einzelfällen Ruhegelder aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung heraus. Streitig war bisher, unter welche Einkunftsart diese Bezüge fallen. Sind die Einkünfte als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren (mit der Folge einer Vollversteuerung) oder zählen sie zu den Rentenbezügen. Als solche wären die Einkünfte lediglich mit einem Besteuerungsanteil (2014 = 70 %) steuerpflichtig.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat diesbezüglich jüngst entschieden, dass diese Sonderzahlungen nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darstellen (Urt. v. 28.02.2014, 5 K 183/11). Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach sind Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung” als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Um sonstige Einkünfte handelt es sich deshalb nicht, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit den früheren Einkünften des Zahnarztes besteht. Die Leistungen würden auch nicht den Charakter von Versicherungsleistungen haben. Denn die Leistungen stammen nicht aus der Zahlung von Beiträgen aus bereits zugeflossenen (und versteuerten) Einkünften. Die Ruhegeldzahlungen werden vielmehr aus einem sogenannten Honorarverteilungsfonds geleistet.

Fazit

Für den Arzt/die Ärztin bedeutet die Entscheidung, dass diese Bezüge vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Denn die Leistungen aus der erweiterten Honorarverteilung werden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gezahlt und nicht aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Ärztinnen und Ärzte sollten hier prüfen, ob den Einkünften noch Werbungskosten gegenübergestellt werden können. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH bisher nicht bekannt).

Stand: 26. August 2014

Bild: Carola Schubbel - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.