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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Mindestlöhne 2015 in der Pflege

Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz- MiLoG) vom 11.08.2014 wurde festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes, mindestens in Höhe des Mindestlohnes, hat (§ 1 MiLoG).

Pflegebeschäftigte

Für die Beschäftigten in der Pflege hat sich die Pflegekommission jetzt auf höhere Mindestlöhne geeinigt. Ab 01.01.2015 soll der Mindestlohn auf € 9,40 pro Stunde im Westen und € 8,65 im Osten steigen. Der Pflegemindestlohn gilt allerdings nicht für Leistungen in Privathaushalten. Hier kommt der allgemeine Mindestlohn nach dem Gesetz von € 8,50 je Zeitstunde zum Tragen.

Personenkreis

Ab Oktober 2015 sollen darüber hinaus auch die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte von dementen Personen, Begleitpersonen und Assistenzkräfte vom Mindestlohn erfasst werden.

Stand: 27. November 2014

Bild: buchachon - Fotolia.com

Über Roth und Munch

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