Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Arbeitsrecht: Nacht- und Schichtarbeit

Arbeitszeitgesetz

Zulagen für Nacht- sowie für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind arbeitsrechtlich nur insoweit festgeschrieben, als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder bezahlte Freizeit haben. Der Begriff der Nachtarbeit ist gesetzlich definiert von 23 Uhr bis 6 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtarbeitszeit umfasst (§ 2 Arbeitszeitgesetz ArbZG). Auch die Höhe der Zuschläge bzw. die Anzahl der freien Tage ist nicht definiert. Das Gesetz spricht lediglich von einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag.

Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden für einen angemessenen Freizeitausgleich (Bundesarbeitsgericht/BAG Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04). Im Übrigen gibt das Arbeitszeitgesetz keine Vergütungsmaßstäbe vor. Rechtsansprüche für Zusatzvergütungen sind meist in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: kasto - stock.adobe.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.