Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin) war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt. Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v. 23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: iggyphoto - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.