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Blick von Weinberg auf Burg in Saarburg
Inhalt

Ärztlich verordneter Saunabesuch

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung

Saunanutzung

Die entgeltliche Saunanutzung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Etwas anderes gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist, wie das Finanzgericht München in dem rechtskräftigen Beschluss v. 21.01.2014 festgestellt hat (Az. 2 V 3410/13). Ist der Saunabesuch ärztlich angeordnet, fällt dieser unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach werden die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern oder die Bereitstellung von Kureinrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.

Gesamtangebot

Werden die Saunaleistungen jedoch im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht, liegt insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vor. Hierfür ist der allgemeine Regelsteuersatz zu verrechnen.

Stand: 26. August 2014

Bild: liamwallace90 - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

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