Seitenbereiche
EN FR

Do you want to enable Google Translate?

Google Translate uses Cookies. These are used by Google to record the location, activity and preferences of a user. By clicking the button you accept these cookies. Read more

Panoramabild von Saarburg
Inhalt

Erleichterungen für Kleinstgewerbetreibende bei Bilanzierung und Offenlegung

Kleinstgewerbetreibende

Als Kleinstunternehmen gelten Kleinst-kapitalgesellschaften, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700 000 €
  • Bilanzsumme bis 350 000 € sowie
  • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis maximal 10.

Für die Kleinstgewerbetreibenden soll es künftig Erleichterungen bei der Rechnungslegung geben. Grund dafür ist die im April in Kraft getretene EU-Mikro-Richtlinie 2012/6/EU.

Gesetzentwurf

Die Richtlinie wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Am 31. Juli wurde der „Entwurf zu Erleichterungen für Kleinst-kapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung“ an Länder und Verbände versandt; er wird derzeit diskutiert.

Die geplanten wesentlichen Erleichterungen

Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollen wesentlich erleichtert werden. So soll u.a. der Umfang der in den Jahresabschluss aufzunehmenden Pflichtdaten erheblich reduziert werden. Außerdem sollen Kleinstbetriebe den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen. Es soll künftig genügen, die relevanten Daten zu hinterlegen und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen Kleinstgewerbetreibende bei der Bilanzerstellung ein vereinfachtes Gliederungsschema nutzen können, welches eine geringere Darstellungstiefe für den Jahresabschluss ermöglicht. Kleinstunternehmen können außerdem auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben, beispielsweise zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, unter der Bilanz ausweisen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2012 enden (Abschlussstichtag).

Stand: 12. September 2012

Bild: Gina Sanders - Fotolia.com

Über Roth und Munch

Als Steuerberater mit einer Kanzlei in Saarburg bieten wir unsere Dienstleistungen auch im Raum Trier und Konz an. Zusätzlich haben wir uns auf die grenzüberschreitende Steuerberatung (Steuerberater für Luxemburg) spezialisiert. Sie haben Fragen zu einem bestimmten Thema? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.